Eine aktive oder passive Mitgliedschaft bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO) sei nicht mit einer Tätigkeit bei der Bundesanwaltschaft (BA) vereinbar: Zu diesem Schluss kam die Ethikkommission der krisengeschüttelten Behörde schon 2017 – und wiederholte ihn im jüngsten Tätigkeitsbericht von 2023. Sie hatte die Frage zu beurteilen, inwiefern «Mitarbeitende der BA als Privatpersonen» mit NGOs in Verbindung stehen dürfen, deren Tätigkeit «Berührungspunkte mit der BA aufweist». Dabei handle es sich lediglich «um eine präventive Empfehlung für die Mitarbeitenden», wiegelt die BA ab. Wie viele Mitglieder bei NGOs sind, gibt sie nicht bekannt.
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