Brüssel bestimmt: EU-Recht verbietet Rückabwicklung des Heizungsgesetzes
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Brüssel bestimmt: EU-Recht verbietet Rückabwicklung des Heizungsgesetzes

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Brüssel bestimmt: EU-Recht verbietet Rückabwicklung des Heizungsgesetzes
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Ein vollständiger Rückzug aus dem deutschen Heizungsgesetz, wie ihn Teile der Politik fordern, ist faktisch kaum möglich. Grund dafür sind strenge EU-Vorgaben, die einen Ausstieg aus fossilen Heizsystemen bis spätestens 2040 vorsehen. Darauf weist der Jurist Marvin Klein in einem Beitrag auf dem Portal Legal Tribune Online hin.

KEYSTONE/GAETAN BALLY
Heizkessel und Warmwasserspeicher (links) in einem Zweifamilienhaus, das der Stadt Zuerich gehoert, fotografiert am Dienstag, 16
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Im Zentrum der Debatte steht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die seit Januar 2024 in Kraft ist. Sie verpflichtet Eigentümer, neue Heizungen nur noch einzubauen, wenn diese mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Quellen oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Fossile Heizkessel dürfen nur noch bis Ende 2044 betrieben werden.

Die unionsgeführte Bundesregierung hat angekündigt, das Gesetz «abzuschaffen». Was konkret gemeint ist – eine Anpassung oder eine Rücknahme –, bleibt bislang vage. Doch EU-Recht setzt klare Grenzen: Mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen Überarbeitung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie EPBD sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Pläne zur Gebäudesanierung so auszugestalten, dass bis 2050 sämtliche Gebäude den Status eines «Nullemissionsgebäudes» erreichen.

Die EU verlangt dabei nicht explizit ein sofortiges Verbot fossiler Heizsysteme. Sie fordert jedoch eine glaubhafte Strategie zur schrittweisen Abschaffung – vorzugsweise bis 2040. Förderungen für neue fossile Heizkessel sind bereits ab sofort untersagt.

Klein schreibt: «Die Jahreszahl 2040 ist daher kein starres unionsrechtliches Ausstiegsgebot. Gleichwohl hat die Europäische Kommission unmissverständlich klargestellt, dass dieses Ziel ernst zu nehmen ist.» Deutschland müsse bis spätestens Ende 2025 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan vorlegen, in dem diese Ziele klar umrissen sind.

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