Zum Ende der muslimischen Fastenzeit (Ramadan) verkündete SP-Bundesrat Beat Jans offiziell, dass der Islam zur Schweiz gehöre. Diese Aussage ist von ungeheurer Sprengkraft. So ist im Islam grundsätzlich die Religion auch die Quelle des weltlichen Rechts.
Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Diese wurde 1990 von 45 Aussenministern islamischer Länder verabschiedet und stellt in Artikel 24 ausdrücklich fest, dass «alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und Freiheiten […] der islamischen Scharia nachgeordnet» sind. Das Recht auf freie Meinungsäusserung wird nach Artikel 22 durch die Grundsätze der Scharia begrenzt. Das islamische Recht wird in Artikel 25 als einzige Quelle der Auslegung des Rechts festgelegt.
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Den Frauen wird zwar in Artikel 6 die gleiche Würde, nicht aber die rechtliche Gleichstellung zugestanden. Die Kairoer Erklärung ist nichts anderes als die Verneinung des westlichen Verständnisses der Menschenrechte und mit der schweizerischen Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen. Zwar wird in der überarbeiteten Fassung von 2020 auf den Vorbehalt der Scharia verzichtet, aber die rechtliche, politische und gesellschaftliche Realität in den muslimischen Staaten widerspricht dem überarbeiteten Text, der ohnehin keine völkerrechtliche Verbindlichkeit besitzt.
Desgleichen ist die Arabische Charta der Menschenrechte, die erstmalig 1994 vom Rat der Liga der arabischen Staaten verabschiedet wurde, trotz Verzicht auf einen Vorbehalt der Scharia nicht mit einem westlichen Menschenrechtsstandard zu vereinbaren. Dies müsste einem Bundesrat, der dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorsteht, bekannt sein. Folglich sind ihm die möglichen politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Folgen der Einwanderung aus muslimischen Ländern egal.
Es leben gemäss Medienberichten heute etwa 450.000 Muslime in der Schweiz. Was, wenn sich aus ihrer Mitte eine politische Partei bildet, die den politischen Islam propagiert? Eine solche Partei könnte taktisch geschickt im Windschatten der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 15 der Bundesverfassung) segeln, alle Gegner als islamophob und rassistisch abkanzeln und unter Missbrauch der Antirassismus-Strafnorm ihre Kritiker mit Strafanzeigen eindecken.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schützt aber nicht politische Bestrebungen, die verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte abschaffen wollen. Der politisch aktive Islam, auch Islamismus genannt, geniesst deshalb keinen Anspruch auf Schutz durch die Bundesverfassung. Er ist vielmehr auf der Grundlage unseres demokratischen Rechtsstaates zu bekämpfen.
Wer gestützt auf den Islam politisch Sonderrechte einfordert, gefährdet den Zusammenhalt unserer Gesellschaft und die innere Sicherheit, letztlich unsere Demokratie. Die Gefährdung der inneren Sicherheit ist dann zu bejahen, wenn das Ziel – selbst ohne Anwendung von Gewalt – unter einem rechtsstaatlich-demokratischen Blickwinkel bedenklich erscheint, wie beispielsweise die Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie, die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaft oder eines islamistischen Gottesstaates.
Bemerkenswert zu Letzterem ist ein Urteil des Bundesgerichts, das über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers zu entscheiden hatte. Das Bundesgericht wies dessen Beschwerde ab mit der Begründung, dass dieser weiterhin stark in den traditionellen Anschauungen seines Kulturkreises und seiner Rechtsordnung verhaftet sei, indem seine Auffassung bezüglich der Rechte von Männern beziehungsweise Pflichten von Frauen in markantem Widerspruch zum schweizerischen Recht und den hiesigen Wertvorstellungen stünde.
Das Bundesgericht teilte damit die Ansicht der Vorinstanz, die Integration des Beschwerdeführers lasse zu wünschen übrig; dies gelte umso mehr, als von ihm als Imam erwartet werde, dass er als Vermittler zwischen den Kulturen agiere, sich besonders gut integriere und die schweizerische Rechtsordnung und die gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht nur achte, sondern vorlebe» (Haefeli: «Einreiseverbot und Ausweisung der Bundespolizei (Fedpol) bei Extremismus und Terrorismus», in: Sicherheit und Recht 1/2021 S. 8 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2019, 2C_990/2018 Erwägung 2.4.1–2.4.4).
Das Schweizer Volk hat mit dem Minarett- und dem Verhüllungsverbot in der Bundesverfassung gewichtige Zeichen gegen den politischen Islam gesetzt. Ein zusätzliches Verbot islamistischer Parteien wäre ein weiteres klares Signal. Generell wären islamistische Aktivisten – auch ohne formelle Parteistrukturen – individuell zur Rechenschaft zu ziehen. Die wirkungsvollste Massnahme wäre allerdings nicht das Strafrecht, sondern der obligatorische Widerruf von Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie die Aberkennung von Flüchtlingseigenschaft und Asyl, verbunden mit einer konsequenten Rückführung in den Heimatstaat. Die gesetzlichen Grundlagen müssten dementsprechend angepasst werden.
Davon ist die Schweiz aber meilenweit entfernt. Und Hand aufs Herz: Von Bundesrat Beat Jans und vom Staatssekretär für Migration, Vincenzo Mascioli, ist in dieser Hinsicht auch nichts zu erwarten. Vielmehr wird weiterhin Frauen aus Afghanistan praktisch voraussetzungslos Asyl erteilt, worauf diese ihre Ehemänner und Kinder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz holen können. Ein diese Praxis als gesetzwidrig bewertendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. April 2024, E-2303/2020; Weltwoche Nr. 23.24, S. 33) wird geflissentlich ignoriert. Eben: «Islam first».
Fulvio Haefeli war von 2007 bis 2022 Richter am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.