Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Wenn öffentlich-rechtlicher Rundfunk über «längeren Zeitraum» zu einseitig ist, sind Gebühren verfassungswidrig
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Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Wenn öffentlich-rechtlicher Rundfunk über «längeren Zeitraum» zu einseitig ist, sind Gebühren verfassungswidrig

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Wenn öffentlich-rechtlicher Rundfunk über «längeren Zeitraum» zu einseitig ist, sind Gebühren verfassungswidrig
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Das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein kann – unter einer konkreten Bedingung: Wenn ARD und ZDF die Anforderungen an Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit «über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlen», verlieren sie ihren Anspruch auf Gebühren.

MICHAEL KAPPELER / KEYSTONE
ARCHIV - 28
MICHAEL KAPPELER / KEYSTONE

Der Fall war von einer Klägerin aus Bayern angestrengt worden, die sich gegen die Zahlung der monatlich 18,36 Euro wehrte. Begründung: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zu einseitig, erfülle seinen Auftrag zur neutralen Information nicht mehr und diene lediglich als «Erfüllungsgehilfe staatlicher Meinungsmacht». Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher brachte den Fall bis vor das höchste deutsche Verwaltungsgericht.

Das Urteil eröffnet eine neue juristische Dimension: Verwaltungsgerichte müssen künftig inhaltlich prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Jahre hinweg tatsächlich systematisch seine Pflichten verletzt hat. Gelingt der Nachweis, könnten Gebührenbescheide aufgehoben werden – ein Novum im bisherigen Rundfunkrecht. Allerdings betonte der vorsitzende Richter Ingo Kraft, dass die Hürden für einen solchen Nachweis extrem hoch seien. Einzelne fragwürdige Beiträge reichen nicht aus.

Belege müssten über mindestens zwei Jahre erbracht und wissenschaftlich unterfüttert sein. Medienexperte Roland Schatz sieht in der Entscheidung dennoch einen Durchbruch: «Beitragszahler dürfen auf eine Gegenleistung pochen», so der Chef von Media Tenor.

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