Das Kölner Urteil korrigiert die Kampfrhetorik gegen die AfD. Hält Deutschlands Establishment das aus?
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Das Kölner Urteil korrigiert die Kampfrhetorik gegen die AfD. Hält Deutschlands Establishment das aus?

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Wenn man ein Hemd falsch zu knöpfen beginnt, bleibt das Ergebnis auch dann unansehnlich, wenn man es als neue Mode ausgibt. Nicht anders verhält es sich bei Deutschlands Umgang mit der AfD.

Dass diese Partei echte, das Wahlvolk bewegende Probleme aufgriff, wollte Deutschlands Establishment von Anfang an nicht glauben. Also wurde mit Ausgrenzung und Ächtung bestraft, wer – wie die AfD – die deutsche Eurozonen-, Migrations- und Sicherheitspolitik für falsch hielt. Als die AfD gerade wegen ihrer Positionierung zu jenen Politikbereichen immer stärker wurde, setzte die Mehrheit in Politik, NGO-Welt und Medien auf Kontaktverbote, Verleumdungen und Brandmauern. Als letztes Mittel wollte man die politisch nicht kleinzubekommende Konkurrenz durch finanzielle Strangulierung oder ein Parteiverbot ausschalten. Tatsächlich wurde es bald zu einer Floskel mit der Selbstverständlichkeit des Amens in der Kirche, die AfD als Nazi-Partei auszugeben oder sie rechtsextrem zu nennen.

MICHAEL KAPPELER / KEYSTONE
Das Kölner Urteil korrigiert die Kampfrhetorik gegen die AfD. Hält Deutschlands Establishment das aus?
MICHAEL KAPPELER / KEYSTONE

Nicht nur Journalisten und Akademiker, sondern auch die von AfD-Gegnern geleiteten Ämter für Verfassungsschutz beteiligten sich an solchen Ritualen. Sie verfertigten nämlich Gutachten mit realen Befunden, die dank ihrer Einbettung in übergreifende Narrative sich nicht nur für Informationszwecke nutzen, sondern auch in politisch erwünschter Weise verzwecken liessen. Das gelang vor allem durch eine Verundeutlichung des Extremismusbegriffs. Der wurde 1952 beim Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP), einer Nachfolgeorganisation der NSDAP, klar definiert, nämlich als aktiver Kampf gegen den Bestand oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Damals wurden acht Mindestprinzipien dieser Grundordnung ausdrücklich genannt, ihrerseits gruppiert um die Achtung der Menschenwürde, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie. Ausdrücklich genannte Kriterien einer demokratischen Gesinnung waren damals, unter anderem, das Eintreten für das Mehrparteienprinzip samt Chancengleichheit (!) aller Parteien, sowie die Befürwortung des Rechts auf Bildung und Ausübung von Opposition. Nicht nur die letzteren zwei Kriterien werden von der AfD keineswegs abgelehnt. Vielmehr verweigern gerade AfD-Gegner oft genug deren Befolgung beim «Kampf gegen rechts».

Doch seit dem letzten NPD-Verbotsverfahren verwenden die Verfassungsschutzämter in ihren Berichten kaum mehr jene klare Extremismusdefinition aus dem Jahr 1952. Vielmehr stellen sie möglichst polemische, demagogische und radikale Aussagen von AfDlern zusammen, mit denen diese Deutschlands bestehende Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtspraxis überziehen. Gar nicht wenige von solchen Aussagen sind tatsächlich unanständig oder so weit in Absurde abgedriftet, wie das bei Radikalen aller Art nun einmal der Fall zu sein pflegt. Was dabei strafrechtlich zu weit geht, wird von deutschen Gerichten verlässlich bestraft. Doch alles andere fällt nun einmal unter die Meinungsfreiheit, die zu den wichtigsten Errungenschaften einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört.

Als Partei hat sich die AfD stets im Rahmen der 1952 definierten Vorgaben bewegt. Gemessen an jenen klaren Kriterien, war sie niemals insgesamt extremistisch. Doch immer wieder wird das Verhalten von einzelnen AfD-Mitgliedern mit dem Tun jenes grösseren Ganzen gleichgesetzt, dessen Teil sie sind. Das aber war immer schon in der Sache fehlerhaft und menschlich bösartig. Es könnte zur inneren Befriedung Deutschlands beitragen, dass nun das Kölner Verwaltungsgericht bei einer über Monate hin erarbeiteten Vorwegentscheidung bestätigt hat, dass extremistische Aussagen einzelner AfDler nicht schon die ganze Partei extremistisch machen. Und durchaus nicht legt die Urteilsbegründung Erwartungen dahingehend nahe, es werde die noch ausstehende Entscheidung im Hauptverfahren anders ausfallen.

Hielte es man es in Deutschlands Politik weniger mit Gefühlsaufwallungen als mit praktischer Vernunft, dann würde man fortan die – auf ein ganz unwahrscheinliches AfD-Verbot abzielende – Verleumdungsformel von einer «gesichert rechtsextremistischen» Partei unterlassen. Stattdessen machte man sich an die Schaffung von Mehrheiten zur Lösung jener Migrations-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Energieprobleme, deren Dahinschwären weit verbreitete Hoffnungen auf eine Art Wundertätigkeit der AfD aufkommen liess. Doch leider ist politische Vernunft gerade nicht das Hauptmerkmal einer jetzigen deutschen Politikerschaft, deren Jugend nicht mehr vom Kontakt mit der «wirklichen Wirklichkeit» als Flakhelfer oder in der Nachkriegsarmut geprägt wurde. Also wird Hysterie im «Kampf gegen rechts» weiterhin sumpfblütenartigen Symbiosen mit rechter Empörungsdemagogie hervorbringen.

Den Ausweg böte ein offensiv praktiziertes und dabei auch ehrlich gemeintes Auftreten der AfD als eine Deutschlands Probleme zwar systematisch, doch allein im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anpackende Partei. Die erforderliche Machtperspektive eröffnete man sich dort, wo absolute Parlamentsmehrheiten nicht in Aussicht stehen, durch das Ausgehen auf Bündnisse mit der Union. Zustande kämen sie, falls die Union ein Zusammenwirken mit der AfD in Bereichen sachpolitischer Übereinstimmung ab jener Zeit in Aussicht stellte, in der nicht nur die AfD als Gesamtpartei klar gemäss den Verfassungsvorgaben von 1952 auftritt, sondern das auch für alle das Aussenbild der Partei prägenden AfD-Mitglieder gilt. Doch es wird wohl noch lange dauern, bis weder die Union noch die AfD solche Ratschläge – wie bislang – wütend ablehnt.

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