Am 13. Februar 2026 sagte Bundeskanzler Friedrich Merz auf der Münchner Sicherheitskonferenz: «Die Freiheit des Wortes endet hier bei uns, wenn sich dieses Wort gegen Menschenwürde und Grundgesetz wendet.» Die Rede war angeblich monatelang von seinen Beraterstäben formuliert worden, um den US-Amerikanern einmal so richtig heimzuleuchten und ihnen die «westlichen Werte» zu erklären, auf denen die «regelbasierte Ordnung» vermeintlich beruhe.
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Schon auf den ersten Blick macht diese krude Formulierung deutlich, dass es die Deutschen und die Europäer sind – hier wäre etwa auf den unsäglichen Digital Services Act zu verweisen, der nun ja sinngemäss auch in der Schweiz eingeführt werden soll – die sich von den westlichen Werten und dem freiheitlichen Verfassungsstaat verabschiedet haben. Schuld daran dürfte der jahrzehntelange Einfluss linker und grüner Dogmen sein, die sich wegen der langjährigen «Medienbeherrschung» der Linken und Grünen religionsartig verbreitet haben. Wenn ein Staatschef dem US-amerikanischen Aussenminister vorhält, «Bei uns herrscht noch Ordnung, es geht nicht drunter und drüber wie bei euch!», dann hätte man sich wohl eher einen autoritären Herrscher aus dem asiatischen Raum vorgestellt – und nicht ausgerechnet den deutschen Bundeskanzler!
Grundrechtsdogmatisch ist die Behauptung des Bundeskanzlers, der ja selbst Jurist ist und jedenfalls formell jahrelang als Rechtsanwalt tätig war, grober Unfug. Selbstverständlich darf sich jeder Bürger jederzeit «gegen das Grundgesetz wenden». Das Grundgesetz ist seit seinem Inkrafttreten 1949 bereits siebzig Mal geändert worden; und jeder Änderung ging natürlich eine Debatte um seine Verbesserungsfähigkeit voraus. Im Prinzip ist das Grundgesetz ebenso wenig sakrosankt wie die Strassenverkehrsordnung, wenn auch das Verfahren der Änderung aufwendiger ist.
Auch «endet» das Grundrecht der Meinungsfreiheit mitnichten bei der Menschenwürde. Dies allein schon deshalb, weil die Menschenwürde – ob sie überhaupt ein subjektives Individualrecht ist oder eher ein objektives Fundamentalprinzip, ist in der Staatsrechtslehre von jeher umstritten – allein den Staat bindet und verpflichtet, keineswegs den Bürger. Der Bürger hat nur die allgemeinen Gesetze zu beachten, also zum Beispiel strafrechtliche Verbote oder zivilrechtliche Unterlassungspflichten, die vor allem unwahre Tatsachenbehauptungen betreffen.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht meinte dazu zu Recht in seinem Beschluss vom 4. November 2009 (1 BvR 2150/08): «Das Grundgesetz [GG] vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäss Art. 7 GG zu.»
Man sieht also: Die Meinungsfreiheit «endet» nicht dort, wo es um die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Menschenwürde geht; sondern dort beginnt sie erst!