Die Geschenke, die das privatwirtschaftliche «Team Switzerland» dem US-Präsidenten Donald Trump in aller Öffentlichkeit im Weissen Haus überreichte, haben hierzulande einen mittleren medialen Sturm ausgelöst. Dabei ist sonnenklar, dass die Rolex-Tischuhr und der Goldbarren nicht dem Präsidenten persönlich gehören, sondern ins amerikanische Staatseigentum übergehen.
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Genauso wäre es eigentlich auch in der Schweiz geregelt. Doch der Weltwoche ist bekannt, dass in nicht allzu ferner Vergangenheit ein Bundesrat ein Staatsgeschenk von einigem Wert in persönlichem Eigentum behalten wollte. Also stellte er einen Antrag an den Gesamtbundesrat mit dem Wunsch, dieses Geschenk vom Staatseigentum in den persönlichen Besitz überzuführen – was ihm seine Kollegen dann auch prompt erlaubten.
Angesprochen auf den damaligen Vorfall, dementiert die Bundeskanzlei: «Nein, Bundesräte dürfen keine Geschenke privat behalten.» Weder Bundesräte noch der Bundeskanzler dürften «im Rahmen ihrer Funktion als Magistratspersonen» für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.
Erlaubt sei lediglich die Annahme von «geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Vorteilen, die überwiegend zu dienstlichen Zwecken genutzt werden, sofern der Bundesrat ausdrücklich vorsieht, dass die entsprechenden Vorteile angenommen werden dürfen».
Ein geringfügiges Geschenk könne einen Wert von höchstens einigen Hundert Franken aufweisen. «Können Mitglieder des Bundesrates oder die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Bundes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für den Bund an. Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung dieser Geschenke.»
Auf die Frage, ob es richtig sei, dass einem Bundesrat auf sein entsprechendes Gesuch hin durch Bundesratsbeschluss erlaubt wurde, ein solches Staatsgeschenk persönlich zu behalten, reagiert die Bundeskanzlei ausweichend. Der Bundesrat sei als Kollegialbehörde vom persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ) ausgenommen: «Daher dürfen wir keine Informationen aus dem Mitberichtsverfahren bekannt machen oder Dokumente des Mitberichtsverfahrens, wie Bundesratsbeschlüsse, nicht zugänglich machen.»