EU-Verträge: Ex-Bundesrichter Hansjörg Seiler erklärt, warum neben dem Volks- auch das Ständemehr nötig ist
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EU-Verträge: Ex-Bundesrichter Hansjörg Seiler erklärt, warum neben dem Volks- auch das Ständemehr nötig ist

Am 13. Juni gab FDP-Aussenminister Ignazio Cassis bekannt, der Bundesrat wolle das EU-Paket nicht dem obligatorischen Referendum unterstellen – das heisst, bei einer Volksabstimmung wäre lediglich das Volksmehr, nicht aber das Ständemehr erforderlich.

Hansjörg Seiler war von 2001 bis 2005 Professor für öffentliches Recht an der Universität Luzern und von 2005 bis 2021 ordentlicher Bundesrichter; von 2016 bis 2021 präsidierte er die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts.

EU-Verträge: Ex-Bundesrichter Hansjörg Seiler erklärt, warum neben dem Volks- auch das Ständemehr nötig ist

In einem neuen Beitrag hat der Jurist diese Einschätzung der Landesregierung einer kritischen Prüfung unterzogen. Seiler kommt zum Schluss, dass verschiedene verfassungsrechtliche Grundlagen ein obligatorisches Referendum rechtlich gebieten oder zumindest zulassen.

Insbesondere die geplante Änderung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) sowie die Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) stünden im Widerspruch zu Artikel 121a der Bundesverfassung (BV). Eine Genehmigung dieser Abkommen sei daher nur im Rahmen einer Verfassungsänderung zulässig, die zwingend ein obligatorisches Verfassungsreferendum auslöst.

Die zentralen Aussagen seines Beitrags:

  • Nach Seiler sprechen «wesentliche Argumente dafür, die Bilateralen III dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. b BV zu unterstellen».
  • Die geplante Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) führe zu «wesentlichen neuen Rechtsansprüchen auf Aufenthalt» für EU-Bürgerinnen und -Bürger – unter anderem auf Daueraufenthalt und Familiennachzug –, die sich teilweise deutlich vom bisherigen Recht unterscheiden.
  • Seiler konstatiert explizit einen «Widerspruch zwischen der Übernahme der UBRL und Art. 121a Abs. 4 BV», da das neue Abkommen die eigenständige Steuerung der Zuwanderung einschränke. Somit «ist der Abschluss der Bilateralen III nur zulässig, wenn spätestens gleichzeitig die Verfassungsbestimmung geändert wird».

Der kritische Beitrag des Rechtsgelehrten unterstreicht damit die verfassungsrechtliche Bedeutung des obligatorischen Referendums sowie die politische Relevanz einer umfassenden Mitbestimmung von Volk und Ständen im Rahmen der «Bilateralen III».

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