Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber Angestellte wegen eines Kirchenaustritts nicht automatisch kündigen dürfen. Dies geht aus einem Urteil der Luxemburger Richter hervor. Grundlage ist eine Anfrage des Bundesarbeitsgerichts zu einem Fall aus Deutschland.
Demnach kann eine Kündigung unzulässig sein, wenn für vergleichbare Tätigkeiten nicht von allen Mitarbeitenden eine Kirchenmitgliedschaft verlangt wird. Kirchen dürften religiöse Anforderungen nur stellen, wenn diese «wesentlich, rechtmässig und gerechtfertigt» seien. Im konkreten Fall sehen die Richter dies bei der Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin nicht als gegeben an.
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Hintergrund ist die Kündigung einer Caritas-Mitarbeiterin in Wiesbaden nach ihrem Austritt aus der katholischen Kirche. In dem Team arbeiteten auch Personen anderer Konfession. Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen recht erhalten, der Fall liegt nun beim Bundesarbeitsgericht.
Dieses muss die Auslegung des EuGH bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Eine abschliessende Bewertung des Einzelfalls nahmen die Luxemburger Richter nicht vor. Sie betonten jedoch, dass ein Kirchenaustritt nicht automatisch das Ethos einer kirchlichen Einrichtung in Frage stelle.