Eine Truppe von Polizei und Staatsanwaltschaft stürmt die Büros von Inside Paradeplatz, beschlagnahmt Datenträger, durchwühlt das Material – mit dem klaren Ziel, die Quellen festzustellen, die es dem Journalisten Lukas Hässig ermöglicht haben, gravierende Delikte in der Spitze der Bank Raiffeisen aufzudecken. Dieser Vorgang markiert einen schwerwiegenden Eingriff in den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Quellenschutz.
© KEYSTONE / WALTER BIERI
Gerade in diesem Fall war es die journalistische Arbeit selbst, die zur Aufklärung schwerer Wirtschaftsdelikte geführt hatte – Delikte, die letztlich zur Anklage und Verurteilung von Pierin Vincenz und Beat Stocker beitrugen. Es ging hier nicht um Skandalisierung beliebiger gesellschaftlicher Vorgänge, sondern um die Aufdeckung von Straftaten mit grossem öffentlichem Interesse. Und genau deshalb ist der Übergriff auf den Journalisten so problematisch.
Wenn nämlich journalistische Arbeit in derart massgeblicher Weise zur Wahrheitsfindung beiträgt, sollte der Staat umso mehr gewillt sein, den Quellenschutz zu achten – nicht, ihn auszuhebeln. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt, dass Einschränkungen des Quellenschutzes nur dann zulässig sind, wenn sie «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» sind (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Allein der Umstand, dass eine Strafuntersuchung ohne Preisgabe der Quelle nicht weiterkommt, genügt ausdrücklich nicht.
Das Problem mit rechtlichen Prinzipien ist, dass diese – auch wenn sie gross klingen – mitunter recht willkürlich nur dann angewendet werden, wenn sie gerade in das Schema des Mainstreams hineinpassen.
Der Schutz journalistischer Quellen stellt gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Eckpfeiler der Pressefreiheit dar. Er ist kein Privileg für Journalistinnen und Journalisten, sondern ein zentrales Element des Rechts auf Information. Gerade wenn es um Themen von öffentlichem Interesse geht, schützt der Quellenschutz Medienschaffende davor, unter Druck gesetzt zu werden und ihre Quellen offenlegen zu müssen.
Denn wenn dieser Schutz nicht mehr gilt, kann die Presse ihre Rolle als «vierte Gewalt» im Staat nicht mehr wahrnehmen. Die Offenlegung journalistischer Quellen ist nur dann zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Dass Informationen unter Geheimnisschutz an Journalisten gelangen, rechtfertigt noch keine Aufhebung des Schutzes – es braucht eine sorgfältige Abwägung.
Besonders kritisch ist die Lage dann, wenn – wie im Fall Hässig – durch die journalistische Arbeit genau das erreicht wurde, was auch das Ziel der Justiz ist: die Aufdeckung erheblicher Straftaten. Der massive staatliche Eingriff in das Redaktionsgeheimnis von Inside Paradeplatz wirkt deshalb wie eine Umkehrung der Prinzipien. Nicht die Täter stehen im Fokus, sondern der Journalist, der sie enthüllt hat.
Dass in diesem Zusammenhang möglicherweise eine Bankgeheimnisverletzung stattgefunden hat, ist völlig sekundär. Die Staatsanwaltschaft agiert hier, als wolle sie primär herausfinden, wie die Wahrheit ans Licht kam – nicht, was aufgedeckt wurde. Der Quellenschutz wird faktisch preisgegeben, während der Schutz zweifelhafter Transaktionen offenbar höher gewichtet wird als das Interesse des Bürgers an der Aufdeckung schwerer Finanzdelikte.
Wer sollte unter solchen Umständen noch bereit sein, Missstände in der Finanzwelt offenzulegen?
Valentin Landmann ist Rechtsanwalt. Von 2019 bis 2023 war er für die SVP Mitglied des Zürcher Kantonsrats.