Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Immobilienmakler für Diskriminierung von Wohnungssuchenden wegen ihrer Herkunft haften. Ein Makler aus Hessen muss einer Frau mit pakistanischen Wurzeln 3000 Euro Schadenersatz zahlen, nachdem er ihre Anfrage wegen ihres ausländisch klingenden Namens abgelehnt hatte.
Die Klägerin hatte zunächst unter ihrem echten Namen eine Absage für eine Wohnungsbesichtigung erhalten, ebenso ihr Mann und ihre Schwester. Bewarb sie sich mit identischen Angaben unter einem deutsch klingenden Namen, wurde ihr dagegen eine Besichtigung angeboten. Das Landgericht Darmstadt wertete dies als klare Benachteiligung und sprach der Frau eine Entschädigung zu.
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Der Makler legte Revision ein. Der BGH bestätigte jedoch das Urteil. Es handle sich um einen «ziemlich klaren Fall von Diskriminierung», erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der Makler hafte selbst, da er das «Nadelöhr» sei, das Wohnungssuchende passieren müssten, um überhaupt eine Chance auf eine Besichtigung zu erhalten.
Die Klägerin sprach nach dem Urteil von einem Gefühl der Gerechtigkeit. Auch der Deutsche Mieterbund begrüsste die Entscheidung. Herkunft oder Name dürften bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen, erklärte dessen Präsidentin Melanie Weber-Moritz.