Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Personen aus der Ukraine keinen Anspruch auf Schutz in der Schweiz haben, wenn sie zuvor bereits in einem EU- oder Efta-Staat aufgenommen wurden. Dies geht aus einem Grundsatzurteil hervor, über das Richter aus drei Abteilungen gemeinsam befunden haben. Das Urteil gilt als richtungsweisend für ähnliche Fälle.
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Konkret ging es um eine Ukrainerin, die nach Kriegsbeginn 2022 in Italien Schutz gefunden hatte. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine reiste sie im Februar 2025 in die Schweiz ein, wo ihre Mutter und Schwester leben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz ab – zu Recht, wie das Gericht nun bestätigt.
Das sogenannte Subsidiaritätsprinzip besage, dass ukrainische Staatsangehörige mit einer valablen Schutzalternative in einem EU-/Efta-Staat nicht zusätzlich auf Schutz in der Schweiz angewiesen seien. Die Schweiz müsse auch keine vorgängigen Abklärungen bei dem EU-Staat treffen, bevor sie ein Gesuch ablehnt.
Im konkreten Fall sei Italien weiterhin zuständig, da es ukrainischen Staatsangehörigen gemäss EU-Beschluss bis März 2027 Schutz gewähre. Die Frau könne daher dorthin zurückkehren, hält das Gericht fest.