Gut gemeint ist das Gegenteil von gut: Warum die Schweizer universelle Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen das Kriegsvölkerrecht falsch ist
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Die Weltwoche

Gut gemeint ist das Gegenteil von gut: Warum die Schweizer universelle Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen das Kriegsvölkerrecht falsch ist

In der Weltwoche vom 27. November 2024 kritisierte David Vogelsanger zu Recht den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) am Beispiel der Haftbefehle gegen Benjamin Netanjahu und Joaw Galant. Neben diesem 2002 errichteten Gerichtshof mit seiner fragwürdigen Erfolgsbilanz gibt es weitere internationale Bestrebungen zur Ahndung von Verstössen gegen das Kriegsvölkerrecht. Der Uno-Sicherheitsrat kann Sondertribunale errichten, was er beispielsweise für die Jugoslawienkriege oder den Bürgerkrieg in Ruanda getan hat. Als Uno-Organ sind solche Sondertribunale besser anerkannt als der ICC und tragen positiv zur Weiterentwicklung des Rechts bei. Auch die Schweiz hat 2011 das eigene Strafrecht erweitert, um Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf der ganzen Welt auch mit der eigenen Justiz direkt zu ahnden, wenn sich ein Täter auch nur vorübergehend in der Schweiz aufhält. Es ist Zeit für eine kritische Würdigung.

STR / KEYSTONE
Die Schweizer Fussballnationalmannschaft wird vor ihrem Abflug am 16
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Im Juni 2023 bestätigte die Appellationskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona die Verurteilung eines Liberianers für Delikte während des damaligen Bürgerkriegs drei Jahrzehnte früher. Im Mai 2024 verurteilte die Strafkammer dieses Gerichts einen früheren gambischen Innenminister wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bis jetzt waren dies die einzigen zwei Verurteilungen. Dutzende Untersuchungsverfahren führten nie zu einer Anklage. Zuletzt gab in der Schweiz die Anklageerhebung der Bundesanwaltschaft gegen Rifaat al-Assad, einen Onkel des ehemaligen syrischen Diktators, zu reden. Es ging um Massentötungen des syrischen Regimes an der Bevölkerung der Stadt Hama im Februar 1982. Al-Assad ist in Bellinzona wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Es gilt als wahrscheinlich, dass das Bundesstrafgericht das Verfahren nach elf Jahren und über vierzig Jahre nach der Tat wegen der schlechten Gesundheit des offenbar in Dubai lebenden betagten Angeklagten einstellen wird. Es bleibt das Entsetzen der syrischen Opfer und Zeugen der Gräuel von Hama, die sich im schweizerischen Untersuchungsverfahren eingebracht und sich von einer Verurteilung des ehemaligen syrischen Vizepräsidenten Genugtuung erhofft hatten.

Doch warum befasst sich die Schweizer Justiz überhaupt mit Ereignissen, die vor mehr als vierzig Jahren dreitausend Kilometer weit weg geschehen sind und in die kein Schweizer involviert war?

Seit der Erweiterung der universellen Gerichtsbarkeit für diese schwersten Delikte im Jahr 2011 reicht es, dass sich ein möglicher Kriegsverbrecher in der Schweiz aufhält, um ihn anzuzeigen und damit in der Schweiz ein Strafverfahren auszulösen. Bei Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gibt es keine Verjährung, womit auch weit in der Vergangenheit liegende Ereignisse strafrechtlich aufgerollt werden können.

Die Versprechen des Bundesrats anlässlich der Anpassung des Strafgesetzbuchs entpuppen sich als Wunschträume. Treibend waren damals idealistische Beamte und Professoren mit wenig Realitätsbezug. Schauen wir in die Botschaft des Bundesrats vom 23. April 2008: Das Ziel der Revision war, «ein entsprechendes Zeichen zu setzen» und «eine effiziente, transparente und lückenlose Strafverfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Kriegsverbrechen» zu gewährleisten. Doch den Anspruch, dem schon der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kaum nachkommt, vermag das Bundesstrafgericht in Bellinzona erst recht nicht zu erfüllen.

Kriegsverbrechen, die im Ausland von Ausländern begangen worden sind, können nun in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden, sofern sich die Beschuldigten in der Schweiz aufhalten. Damit soll laut Bundesrat sichergestellt werden, dass «Untersuchungsbehörden nicht gehalten sind, aufwendige und wenig aussichtsreiche Abwesenheitsverfahren ohne Bezug zu unserem Land führen». Doch genau das scheint im Fall Assad der Fall gewesen zu sein. Die Bundesanwaltschaft schaffte es nie, den Beschuldigten einzuvernehmen. Im Dezember 2013 reiste Assad zum letzten Mal in die Schweiz – und zwar ausgerechnet zur Teilnahme an Friedensverhandlungen. Dieser Aufenthalt führte aufgrund einer Anzeige einer NGO zum jetzt nach vielen Jahren höchst wahrscheinlich ergebnislos endenden Verfahren.

Aktivistische NGOs haben unterdessen begonnen, israelische Soldaten und Behördenmitglieder beim ICC und auch bei nationalen Behörden wegen behaupteter Kriegsverbrechen anzuzeigen. Die israelische Armeeführung rät betroffenen Soldaten von Reisen in verschiedene europäische Staaten ab. Vor kurzem musste ein israelischer Soldat von seiner Botschaft aus den Ferien in Brasilien evakuiert werden, weil ihm dort ein Prozess wegen Kriegsverbrechen in Israel drohte.

Der Bundesrat wollte sicherstellen, dass die Schweiz kein «sicherer Hafen» für Verbrecher gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrecher ist. Das ist eine löbliche Absicht, blendet aber aus, dass die neutrale Schweiz in bewaffneten Konflikten vor allem gute Dienste zu deren Beilegung leisten sollte. Mit der Erweiterung der Strafverfolgungskompetenz über die Landesgrenze hinaus haben wir uns genau für solche Dienste in vielen Fällen unmöglich gemacht. Das humanitäre Völkerrecht verfolgt das Ziel, unnötiges Leid in bewaffneten Konflikten zu vermeiden und die Rückkehr zum Frieden zu erleichtern. Die rechtliche Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kann ein wichtiger Teil des Friedensprozesses sein, soll ihn aber nicht am Anfang behindern. Wenn Krieg führende Parteien in der Schweiz eine Verhaftung befürchten müssen, wird es unmöglich, sie in unserem Land an einen Verhandlungstisch zu bringen.

Lukas Bubb ist Präsident der SVP Stäfa, Jurist und Offizier für Recht und Konventionen.

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