Die NZZ befragte 6 von 6139 unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die 2022 und 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatten; drei Viertel von ihnen stammten aus Afghanistan, 97 Prozent waren Männer (NZZ online vom 2. Juni 2025). Auf die Frage nach ihren Gründen für die Reise in die Schweiz fielen die Antworten so aus: «Meine Mutter ist krank, sie braucht Geld für die Behandlung», «In Afghanistan ist es schwierig, es hat keine Arbeit», «Meine Eltern haben nichts, nicht einmal ein Stück Ackerland,» «Die Taliban verbieten alles, sogar die Musik.» Das sind allesamt keine Gründe, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen können, weshalb diese Personen umgehend die Schweiz verlassen müssten.
MICHAEL MATTHEY / KEYSTONE
Ja, sie müssten, aber: Die grösste Schlafmütze im Asylbereich sei Bundesrat Beat Jans, schrieb die NZZ online am 25. Juli 2025. Dabei übersieht sie die heimlichen beziehungsweise unheimlichen Verhinderer einer sinnvollen Asylpolitik. Es sind gewisse Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen, die sich in einer weltfremden Rechtsprechung gefallen, insbesondere in Fällen der sogenannten unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Diese Urteile sind für das Staatssekretariat für Migration (SEM) und somit auch für Bundesrat Jans bindend.
«Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden setzt der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann; allgemeine Feststellungen, im Herkunftsland würden geeignete Einrichtungen existieren, sind nicht ausreichend. Diese Abklärungen müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des Staatssekretariats für Migration vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen […]. Von dieser Abklärungspflicht kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der minderjährigen Person das SEM grundsätzlich nicht entbinden.» (Grundsatzurteil D–5411/2019 vom 20. September 2021).
Nun liegt es auf der Hand, dass solche Abklärungen in Afghanistan in den meisten Fällen ergebnislos verlaufen dürften. Den aktivistischen Richtern entgeht es offensichtlich, dass jemand den minderjährigen Asylsuchenden in ihrem Heimatland die Reisekosten und die Organisation der Reise in die Schweiz übernommen haben muss, weshalb sie bei der Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf sich allein gestellt sein werden.
Dieser Überlegung steht jedoch die weltfremde Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, die verlangt, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nur ins Heimatland zurückgeschickt werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass sie von ihrer Familie oder einer Institution aufgenommen werden können. Da der Nachweis gerade bei Afghanistan schwierig zu erbringen ist, ist die vorläufige – im Klartext definitive – Aufnahme die Regel mit der entsprechenden Kostenfolge für den Steuerzahler. Dabei wäre bei einer realistischen Auslegung von Artikel 69 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes die Übergabe des Minderjährigen an einen Behördenvertreter des Heimatstaates durchaus rechtsgenüglich. Es liegt nämlich in der alleinigen Verantwortung des Heimatstaates, sich um die zurückgekehrten Minderjährigen zu kümmern.
Generell wird ohnehin die Aus- oder Wegweisung von mehr als der Hälfte der ausreisepflichtigen Personen als unzumutbar beurteilt, weil sie im Heimatland (angeblich) über kein ausreichendes Beziehungsnetz verfügen, allfällige Verwandte zu wenig Wohnraum oder Geld haben, um die Rückkehrer unterzubringen, der Arbeitsmarkt schlecht ist, der Abgewiesene keine gute Ausbildung hat und so weiter und so fort (Parlamentarische Initiative von Gregor Rutz, SVP, vom 14. Juni 2024). Nationalrat Rutz verlangt eine Beschränkung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme bei Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat.
Es ist die richtige und konsequente Abkehr von der faktischen Aufenthaltsgewährung mit sozialer Rundumversorgung von ausreisepflichtigen Asylsuchenden, «vorläufige Aufnahme» genannt. Die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland ist, in Anlehnung an Thilo Sarrazin («Der Staat an seinen Grenzen»), als irrationaler Humanitarismus zu bezeichnen.
Fulvio Haefeli war von 2007 bis 2022 Richter am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.