Ist die Zürcher Staatsanwaltschaft mit der Anklage gegen Sanija Ameti zu forsch vorgegangen? Nein, denn die Aktion der Operation-Libero-Chefin erfüllt klar die Voraussetzungen von Artikel 261 StGB.
Sanija Ameti hat öffentlich auf ein Pietà-Bild geschossen und die durchlöcherte Darstellung von Maria und Jesus veröffentlicht, um maximale Provokation zu erzielen. Dieses Bild ist ein zentraler Gegenstand christlicher Verehrung.
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Durch ihre Handlung hat Ameti die Glaubensüberzeugungen anderer verspottet und religiöse Symbole verunehrt (Art. 261 Abs. 1 StGB). Zudem wurde die Pietà, ein Gegenstand verfassungsmässig geschützter Kultushandlungen, böswillig geschändet (Abs. 3).
Die öffentliche Präsentation der durchschossenen Pietà erfüllt die «gemeine Weise» der Verunehrung. Ein Staatsanwalt muss bei einem solchen Sachverhalt handeln, da die Tatbestandsmerkmale eindeutig erfüllt sind. Die Schwere des Delikts kann er im Strafantrag berücksichtigen.
Artikel 261 schützt die Achtung vor religiösen Überzeugungen und den religiösen Frieden. Ametis Handlung, als Muslima gezielt die Pietà zu attackieren, gefährdet diesen Frieden, da sie die Überzeugungen Gläubiger verunglimpft. Ihre Entschuldigung, es seien nur Zielübungen gewesen, mindert die Verunglimpfung nicht.