Unanfechtbarer Entscheid: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Redeverbot gegen Höcke für unzulässig
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Unanfechtbarer Entscheid: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Redeverbot gegen Höcke für unzulässig

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Unanfechtbarer Entscheid: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Redeverbot gegen Höcke für unzulässig
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch das zweite Redeverbot gegen den thüringischen AfD-Landesvorsitzenden Björn Höcke aufgehoben und ihm Auftritte bei Wahlkampfveranstaltungen in Seybothenreuth und Lindenberg erlaubt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar, wie Apollo News berichtet.

Wie aus dem Entscheid hervorgeht, erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das von der Gemeinde Seybothenreuth verhängte Redeverbot für «unzulässig». «Hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dafür, dass durch den Gastredner Rechtsbrüche in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien, hätten die Gemeinden nicht ausreichend dargetan», heisst es in der Begründung. Auch sei «nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten», dass Inhalte verbreitet würden, «die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder – entsprechend der gebotenen einschränkenden Auslegung – antisemitische Inhalte verbreiten».

Pia Bayer/DPA/Keystone
Bayern, Seybothenreuth: Katrin Ebner-Steiner, Fraktionsvorsitzende der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag, und Björn Höcke, Thüringer AfD-Landtagsfraktionschef, kommen bei einer Wahlkampfveranstaltung in Seybothenreuth an.
Pia Bayer/DPA/Keystone

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth im Eilverfahren entschieden, die AfD dürfe ihre Veranstaltung in der Mehrzweckhalle durchführen, diese jedoch «nur ohne Björn Höcke zulässig» sei. Grundlage der kommunalen Massnahmen war eine seit 1. Januar 2026 geltende Neuregelung in der Bayerischen Gemeindeordnung. Diese schliesst einen Nutzungsanspruch aus, wenn bei einer Veranstaltung entsprechende Inhalte zu erwarten sind.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte zugleich die Bedeutung der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Dass bei den konkreten Veranstaltungen mit Rechtsgutverletzungen oder Gefährdungslagen zu rechnen sei, sei nicht ausreichend dargelegt worden. Hintergrund sind unter anderem frühere Verurteilungen Höckes wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

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