Eine als Mann geborene Person, die sich heute als «non-binär» identifiziert, verlangt vor dem Berliner Arbeitsgericht 17’500 Euro Schadenersatz, weil sie in einer Absage mit «Herr» angesprochen wurde. Laut Klage von Nikolas T. stützt sich die Forderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das «vor Diskriminierungen schützen» soll.
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Der Fall ist Teil einer Serie ähnlicher Verfahren: Parallel laufen mehrere Klagen derselben Person wegen mutmasslich diskriminierender Bewerbungsabsagen, unter anderem auch wegen angeblicher Benachteiligung aufgrund der Herkunft.
Im konkreten Fall hatte sich Nikolas T. beim Deutschen Vergabenetzwerk auf eine Stelle im Vergaberecht beworben. Die Absage verwies auf fehlende Qualifikationen, begann jedoch mit «Sehr geehrter Herr T. …». Genau diese Anrede wird nun als diskriminierend gewertet. Zunächst forderte Nikolas T. aussergerichtlich 5000 Euro, nach Ablehnung durch das Unternehmen folgte die Klage über 17’500 Euro.
Zusätzlich wird beanstandet, dass in der Stellenausschreibung der Zusatz «(m/w/d)» fehlte. Dies könne als Indiz gelten, dass sich die Ausschreibung nicht an alle Geschlechter richtete. Arbeitsrechtsexperte Michael Fuhlrott sagt der Bild-Zeitung: «Der Bewerber muss nur Indizien vortragen, die eine Diskriminierung nahelegen.» Gelinge dies, müsse das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. «Viele Unternehmen zahlen dann lieber mit der Faust in der Tasche eine Summe, um hohe Prozesskosten zu vermeiden», so Fuhlrott.
Die Beklagtenseite stellt die Vorgehensweise offen in Frage. Vor Gericht erklärte die Anwältin, es bestehe «ganz stark der Anschein», dass ein standardisiertes Vorgehen genutzt werde, «um sich ein Taschengeld zu verdienen». Die klagende Partei weist dies zurück und sagt: «Als non-binäre Person erlebe ich oft Diskriminierung!»
Eine Einigung kam nicht zustande. Ende Mai wird der Fall erneut vor Gericht verhandelt. Im Raum steht dabei auch die grundsätzliche Frage, ob hier ein systematisches Vorgehen vorliegt.