Vor gut einem Jahr, im Juli 2018, entschied das Bundesverwaltungsgericht, Daten von französischen UBS-Kunden nicht an Frankreich auszuliefern. Es kassierte damit einen anderslautenden Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Das französische Ersuchen habe «starke Ähnlichkeit mit einer ‹fishing expedition›», einer spekulativen Gruppenanfrage ohne ersichtlichen Zusammenhang mit einer laufenden Ermittlung, urteilte das Verwaltungsgericht.
Der Entscheid betrifft drei Listen – A, B und C –, die nach einer Razzia bei der UBS in Deutschland 2015 an Frankreich übergeben wurden. Auf der ersten Liste, A, seien genau identifiz ...