Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig: Bundesräte dürfen nur Bundesräte sein. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) verbietet es den Mitgliedern der Landesregierung, andere öffentliche Ämter und andere Berufe auszuüben. Insbesondere ist es ihnen untersagt, «bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle [. . .] einzunehmen».
Diese strikte Trennung von politischer Exekutivfunktion und wirtschaftlicher Tätigkeit ist äusserst wichtig, nicht nur wegen möglicher Interessenkonflikte, so ...