Die Vorwürfe, die gegen den zurückgetretenen Armeechef Roland Nef erhoben wurden, sind happig: Er soll seine ehemalige Lebenspartnerin über 18 Monate hinweg mittels Mail, SMS, Anrufen etc. massiv belästigt haben. Ausserdem soll er in ihrem Namen und unter Bekanntgabe ihrer Personalien auf Sexinserate geantwortet haben. In der Folge hat die bedrängte Frau eine Anzeige gegen Roland Nef eingereicht. Das anschliessende Strafverfahren hat mit einer Einstellung gemäss Art. 53 des Strafgesetzbuches (StGB) geendet. Was bedeutet das?
Vorweg wird faktisch vorausgesetzt, dass der Täter den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen anerkennt. Der betreffende Artikel kann angewendet werden, we ...