Seit der Generalversammlung der UBS AG ist eine gute Woche vergangen, und seitdem hat vorübergehend Island die Presselandschaft besetzt. Es bleibt offen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die Aktionäre dem Management der Bank für das Jahr 2007 die Décharge verweigert haben. Das Obligationenrecht sieht in einem solchen Fall eine begrenzte Zahl von Möglichkeiten vor:
Erstens die Klage durch einen einzelnen Aktionär in eigenem Namen. Man muss kein Hellseher sein, um abzuschätzen, dass kaum jemand sich persönlich für ein solches Vorhaben engagieren wird, zumal bei solchen Prozessen vor dem eigentlichen Verfahren ein hoher Kostenvorschuss einzuzahlen ist.
Zweitens die Ein ...