Als die Schweiz die 2002 in Kraft getretene Personenfreizügigkeit mit der EU aushandelte, tat sie das für vorerst sieben Jahre und machte die Verlängerung von einem referendumsfähigen Bundesbeschluss abhängig. Bis spätestens am 31. Mai 2009 müsste sie der EU allenfalls mitteilen, dass sie von der Abmachung zurücktreten wolle. Im gleichen Paket würde dann auch über ein eventuelles Referendum zur Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien entschieden. Der Preis für das Rücktrittsrecht war die automatische Ausserkraftsetzung der übrigen bilateralen Verträge im Falle des Rücktritts. Keine automatische Konsequenzen hätte es, jedenfall ...