Der Eritreer G. lebt als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Bund, der sein Asylgesuch gutgeheissen hat, ist also Âüberzeugt, dass G. in seinem Heimatland verfolgt ist.
Im letzten Frühling sagte G. dem Verwalter des Zimmers, das er bewohnt, er Âreise nun ferienhalber nach Eritrea. So Ârapportierte es zumindest der Zimmerverwalter später der Polizei. Die Polizei war eingeschaltet worden, nachdem G. ein amtliches Schreiben nicht hatte übergeben werden können – und sich herausgestellt hatte, dass der Eritreer seit Monaten Âverschwunden war.
Ein Flüchtling, der freiwillig in sein Herkunftsland zurückreist, ist natürlich kein Flüchtling. Die Gemeinde, in der G. wohnt, alarm ...