Weltwoche: Herr Feierabend, die ganze medienpolitisch interessierte Schweiz rätselt über die Identität der Käufer der Jean Frey AG. Gibt es rechtliche Gründe, die den Investoren ein Outing verbieten?
Stephan Feierabend: Gesetzliche Gründe, welche die Offenlegung verbieten würden, bestehen nicht. Doch es ist selbstverständlich möglich und auch nicht unüblich, dass sich die Investoren gegenseitig und/oder gegenüber Dritten vertraglich zum Stillschweigen verpflichtet haben.
Beim Kauf eines Medienunternehmens ist es naiv zu glauben, man könne die Investoren über längere Zeit geheim halten. Warum diese Geheimniskrämerei?
Jedes irgendwie geartete Geheimhaltungsinteresse ist denkbar. ...