Herr Minelli, weshalb bieten Sie für Menschen aus dem Ausland Freitodbegleitungen an?Das Recht, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, ist für uns ein von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschütztes Recht. Artikel 14 besagt, dass die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes nicht zulässig ist. Begehrt jemand von jenseits der Grenze unsere Hilfe, ist es ethisch nicht vertretbar, ihm diese zu versagen.
Sind Sie bei diesen Begleitungen anwesend?Nein. Meine Aufgabe als Generalsekretär ist es, unsere Mitarbeiterinnen zu instruieren und zu kontrollieren. Es gilt, zwischen meinen Funktionen und jenen der Mitarbeiter zu trennen. Vermischt man die Tätigkeiten, verwischt man die ...