An sich kann ein Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg erst anrufen, wenn er alle Rechtsmittel im betroffenen Land ausgeschöpft hat. Im Fall des Tamilen X hat man sich über diese Grundregel hinweggesetzt. Begründung: Wie ein analoger Fall aus dem Jahr 1993 zeige, wäre seine Staatshaftungs-Klage nach Schweizer Recht a priori aussichtslos gewesen. Doch um Recht geht es hier nur am Rande, schon eher um Politik und Willkür.
Der Tamile X emigrierte 2007 von Sri Lanka nach Italien, zwei Jahre später zog er mit seiner Frau illegal in die Schweiz. Dreieinhalb Jahre brauchte die Schweizer Asyljustiz, um die Familie – die Frau war inzwischen mit dem dri ...