1950 in Rom unterzeichnet mit dem Ziel, in den westeuropäischen Staaten einen Mindeststandard an Menschenrechtsschutz zu garantieren, hat die Konvention die damals revolutionäre Möglichkeit geschaffen, Staaten wegen Verletzung von Menschenrechten vor einem euroÂpäischen Gericht einzuklagen, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dass die Schweiz erst rund zwanzig Jahre später die Konvention ratifizierte, ist vor allem auf heute kaum mehr vorstellbare Defizite in der zuvor bestehenden helvetischen Verfassungsordnung zurückzuführen: das die Frauen diskriminierende Männerstimmrecht – Einführung des Frauenstimmrechtes auf eidgenös- sischer Ebene erst 1971 – und ...