Die Bundesversammlung übt unter VorÂbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.» So die klare Aussage der Bundesverfassung (Art. 148 Abs. 1). Die Wirklichkeit ist allerdings anders. So masst sich seit längerem der Europäische ÂGerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine europäische Gesetzgebungskompetenz an. Die oberste Gewalt im Bunde liegt deshalb schon lange nicht mehr ausschliesslich beim Parlament in Bern, sondern teilweise auch in Strassburg. Und neuerdings will der Bundesrat, einer kleinen Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrates folgend, die oberste Gewalt im Bunde jedenfalls teilweise nach Lausanne verlegen. So soll das Bundes ...