Die Konstante der Arbeit der Militärjustiz ist die Willkür. Das gleiche «Vergehen», der Verstoss gegen antiquierte Geheimhaltungsvorschriften, wird entweder gar nicht verfolgt (wie nachfolgend die Fälle eins bis drei zeigen) oder (wie im Falle Berns) mit beeindruckendem Eifer bis zu einem öffentlichen Prozess vorangetrieben oder drittens kurz angeschaut und trotz offizieller Anzeige eingestellt (Beispiele fünf bis sieben). Was gilt nun?
Ist es die Variante eins: «Wegschauen»? Am 23. Juli 1999 und am 28. Juni 2001 berichtete die Neue Luzerner Zeitung über die Schwierigkeiten, im Regierungsbunker der beiden Halbkantone Ob- und Nidwalden eine neue Kommunikationszentrale einzurichten. ...