Der Strassburger Gerichtshof steht unter teilweise berechtigter Kritik. Ein zentraler Kritikpunkt bildet die sogenannte dynamische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Demnächst soll der EGMR berechtigt sein, den Inhalt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterzuentwickeln mit verbindlicher Wirkung für die nationalen Gesetzgeber der 47 Europaratsstaaten. Deshalb hätte, soweit Strassburg von diesem angeblich bestehenden Recht Gebrauch macht, die Auffassung der Mehrheit eines Richtergremiums von maximal siebzehn Richtern – wenn die Grosse Kammer entscheidet, sonst sind es nur sieben Richter – gesetzgeberische Wirkung; die nationalen ...