Das Bundesgericht hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass ein Drogenhändler, der 1994 im Alter von sieben Jahren aus Mazedonien in die Schweiz gekommen ist und der nach dem Wortlaut der 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative die Schweiz verlassen müsste, nicht weggewiesen werden darf (Urteil 2C_828/2011). Für dieses Ergebnis kann man Verständnis haben. Denn die erwähnte Initiative ist durch undifferenzierte Härte, durch eine Negation von Menschlichkeit geprägt.
Leider benützt ein kleines Gremium von fünf Bundesrichtern die Gelegenheit, in der Begründung seines Urteils die schweizerische Verfassungsor ...