Das Prinzip der Personenfreizügigkeit ist eindeutig: Es herrscht ein EU-weiter InländerÂvorrang, bei dem Hunderte Millionen EU-ÂArbeitskräfte als «Inländer» gelten. Ein Schweizer Unternehmen darf eine Stelle nur dann mit einer Arbeitskraft von ausserhalb der Schweiz und der EU besetzen, wenn sich in dem riesigen Arbeitskräfte-Pool keine geeignete Person findet. Bei solchen hochspeziaÂlisierten Tätigkeiten, auf die die Schweizer Wirtschaft nicht verzichten kann, legt der Bundesrat jährliche Höchstzahlen (Kontingente) für Personen aus den sogenannten Drittstaaten fest.
Nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative am 9. Februar 2014 senkte die Schweizer Regierung diese ...