Alle Jahre wieder kommt das Christuskind, und alle Jahre wieder singen auserwählte Vertreter der Zunft der Staatsrechtslehrer das Hohelied von der seligmachenden Verfassungsgerichtsbarkeit. Ihnen ist es ein Dorn im Auge, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht verbindlich sind und deshalb Bundesrichter, wenn sie in einem Bundesgesetz eine Verfassungswidrigkeit glauben erspähen zu können, sich nicht über das Bundesgesetz hinwegsetzen, sich also nicht über Entscheide von Parlament und Volk erheben dürfen.
Wer sich mit der Verfassungsgerichtsbarkeit befasst, sollte sich die Mühe nehmen zu fragen: Weshalb und unter welchen Umständen wurden Verfassungsgerichte in anderen Ländern gescha ...