1918 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Text des Artikels 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB): «Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.» Das gilt bis heute unverändert. In seiner Botschaft zum Freitodgesetz führte der Bundesrat aus, «es bestehe keine Veranlassung, den Suizid selbst unter Strafe zu stellen». Verleitung und Beihilfe sei nur dort strafwürdig, wo jemand aus selbstsüchtigen Beweggründen handle, also etwa wenn jemand früher erben oder sich von einer Unterstützungspflicht befrei ...