Für Gesetzgebung und Justiz im Dritten Reich war Âneben dem Willen des Führers das «gesunde Volksempfinden» massgebend. Es galt im Strafrecht, im ErbÂrecht, bei Ansprüchen wegen Schadenersatz. Das Ermessen von Justiz und Verwaltung konnte vorhandenes Recht ergänzen oder auch gültiges Recht obsolet machen. So konnte es geschehen, dass Menschen in «Schutzhaft» genommen wurden (also ins KZ kamen), unmittelbar nachdem sie von einem ordentlichen Gericht freigesprochen worden waren. So konnte es auch geschehen, dass der Staat im November 1938 nach der Reichspogromnacht die Lebensversicherungen der Juden beschlagnahmte und die VerÂsicherungswirtschaft dabei mitwirkte.
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